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Verlängerung der Coronaschutzverordnung: Das ändert sich
Das Gesundheitsministerium NRW hat die Verlängerung der Coronaschutzverordnung bis einschließlich 31. Oktober 2020 beschlossen. Veränderungen und Ergänzungen gibt es unter anderem für private Feiern. Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) außerhalb des privaten Bereichs müssen ab 50 Teilnehmern vorher beim Ordnungsamt angemeldet werden.
Bürgermeister Erik Lierenfeld appeliert noch einmal: „Aufgrund der steigenden Infektionszahlen im Rhein-Kreis Neuss und der anstehenden Erkältungszeit ist mehr Sensibilität gefordert. Nehmen Sie Corona weiterhin ernst, halten Sie sich an die Hygiene- und Abstandsregeln, schützen Sie sich und andere!“
Regelungen für private Feierlichkeiten
Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern) außerhalb des eigenen privaten Bereichs müssen – wenn mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden – mindestens drei Werktage vorher beim Dormagener Ordnungsamt per Mail unter ordnungsamt@stadt-dormagen.de angemeldet werden. Dabei sind die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Personen mit Name, Anschrift und Telefonnummer sowie der Ort der Veranstaltung, die Art der Veranstaltung und die voraussichtliche Teilnehmerzahl zu benennen. Darüber hinaus muss eine für die Feier verantwortliche Person benannt werden. Für die Veranstaltung muss eine Gästeliste geführt und während der Veranstaltung aktualisiert und bereitgehalten werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Ordnungsamt kein Genehmigungsverfahren durchführt, sondern lediglich die Anmeldung erfolgt. Dadurch wird es dem Ordnungsamt ermöglicht nachzuvollziehen, welche Feiern in Dormagen stattfinden, und gegebenenfalls zu kontrollieren, ob die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung eingehalten werden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. Für Feste Anfang Oktober gilt bezüglich der Anmeldefrist der Vertrauensschutz. Die Veranstalter sind allerdings aufgefordert, die Veranstaltungen schnellstmöglich nachzumelden. Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt.
Zudem werden in der Verordnung die Vereinbarungen des Bund-Länder-Beschlusses vom 29. September 2020 bei den Teilnehmerobergrenzen umgesetzt. Das heißt: Ab einer 7-Tages-Inzidenz (bestätigte Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in 7 Tagen) von 35 sind Feiern im öffentlichen Raum nur noch bis 50 Teilnehmer gestattet. Bei einer Inzidenz von 50 sinkt diese Zahl auf 25. Die Kennziffer soll das Infektionsgeschehen regional vergleichbar machen.
Bußgelder für falsche oder fehlende Kontaktdaten
Zudem haben Bund und Länder beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa in Restaurants – mit einem Bußgeld zu bestrafen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt. Die Stadt Dormagen weist darauf hin, dass dies in den nächsten Wochen kontrolliert wird.
Maskenpflicht auf Dormagener Wochenmarkt
Bisher war das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung auf den Dormagener Wochenmärkten und City-Flohmärkten überall verpflichtend. Mit der neuen Coronaschutzverordnung vom 1. Oktober gilt diese allgemeine Maskenpflicht nur beim Einkaufen an einem Marktstand. Weitere aktuelle Informationen sowie die aktuellen Fassungen der Corona-Schutzverordnung, -Einreiseverordnung und –Betreuungsverordnung sind unter www.dormagen.de/coronavirus zu finden.